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Am 31.10.2007 hatte der achte Zivilsenat des BGH in einem Fall (Az. VIII ZR 261/06) entschieden, dass Abweichungen bei der Angabe von Wohnflächen in Mietverträgen bis zu 10% wegen Geringfügigkeit unschädlich seien. Dieses Urteil traf damals bei vielen Juristen, vor allem aber bei Mieterschutzvertretern auf Unverständnis und Missfallen. In personell veränderter Besetzung hat der gleiche Senat seine diesbezügliche Rechtsprechung dann mit Urteil vom 30.05.2018 (Az. VIII ZR 220/17) revidiert und auf die Gültigkeit der Kaltmietenvereinbarung beschränkt.
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